Allgemeine Geschäftsbedingungen

ABG

Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit der vertraglichen Mitarbeiter der Firma Bohemia Works Montagen Management s.r.o. (Beauftragter) beim Kunden (Abnehmer) sind ausschließlich mit dem Beauftragtem zu vereinbaren.

Der Abnehmer übernimmt die Verpflichtung, die Mitarbeiter des Beauftragten mindestens für die im Vertrag des Mitarbeiters festgelegten Stunden, 7 Std. / Tag oder 35 Std. / Woche und nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen.

Die zeitliche Einteilung der Tätigkeit des Mitarbeiters des Beauftragten beim Abnehmer liegt nach Absprache mit dem Mitarbeiter ausschließlich in der Kompetenz des Abnehmers oder des von ihm benannten Verantortlichen (z.B. Meister, Baustellenleiter, Vorarbeiter).  

Dem zuständigen Mitarbeiter des Beauftragten wird ausdrücklich gestattet, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben den Arbeitsplatz des Mitarbeiters des Beauftragten zu besichtigen. Sollten die mit dem Beauftragten vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen nicht erfüllt werden, haftet der Abnehmer gegenüber dem Beauftragten für die dadurch entstandenen Aufwendungen. Dies hat eine sofortige fristlose Kündigung des Vertrages durch den Beauftragten zur Folge.
Änderungen des Arbeitsortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Beauftragten zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

Wird die Arbeitsaufnahme von einem Mitarbeiter des Beauftragten verweigert oder abgebrochen, stellt der Beauftragte eine Ersatzkraft. Ist dies nicht möglich, wird der Beauftragte von dem Auftrag befreit.
Alle Mitarbeiter des Beauftragten haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Abnehmers verpflichtet.

Die Tätigkeitsnachweise des Mitarbeiters des Beauftragten sind nach Vorlage durch einem vom Abnehmer benannten Verantwortlichen (z.B. Meister, Baustellenleiter, Vorarbeiter) zu unterzeichnen und spätestens bis zum 03. eines jeden Folgemonats an den Beauftragten elektronisch zu übermitteln.

Die vom Verantwortlichen des Abnehmers unterzeichnete Stunden gelten als vom Abnehmer genehmigt und somit entsteht dem Beauftragten rechtlicher Anspruch auf Bezahlung dieser Stunden.

Ein Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Diese Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Beauftragten gegenüber ausgesprochen wird.

Stellt der Abnehmer innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Mitarbeiter des Beauftragten sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er auf Austausch, werden ihm bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet

a) Wenn der Abnehmer oder ein rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Vertrages des Beauftragten mit dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis mit diesem eingeht, liegt eine Vermittlung vor. Ebenso liegt ein Vermittlung vor, wenn der Abnehmer innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung mit dem Mitarbeiter des Beauftragten ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Abnehmer bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

b) Ebenso liegt eine Vermittlung vor, wenn der Abnehmer oder ein rechtlich oder wirtschaftliche verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Beauftragten ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

c) In den in a) genannten Fällen hat der Abnehmer ein Vermittlungshonorar an den Beauftragten zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe des Vermittlungshonorars beträgt bei direkter Übernahme ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter, nach Beginn der Überlassung beträgt das Vermittlungshonorar innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter bei einer Übernahme innerhalb des vierten bis sechsten Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des siebten bis neunten Monats ein Bruttomonatsgehalt und innerhalb des zehnten bis zwölften Monat nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter.

d) Maßgeblich für die Berechnung des Vermittlungshonorars ist das zwischen dem Beauftragten und dem Mitarbeiter vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Beauftragten mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages ist dem Beauftragten durch den Abnehmer vorzulegen.

e) Bei Unterbrechung in dem Überlassungsverhältnis ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision zzgl. Mehrwertsteuer ist 10 Tage nach Rechnungseingang fällig.
Bei direkter Vermittlung ist das Vermittlungshonorar 250% des künftigen Bruttomonatsgehaltes.
Wird der Mitarbeiter des Beauftragten im Betrieb des Abnehmers auf einen höher- oder geringerwertigen Arbeitsplatz umgesetzt, hat der Abnehmer dies dem Beauftragten unverzüglich mitzuteilen. Bei Umsetzung ohne Zustimmung des Beauftragten ist der Beauftragte zum sofortigen Abzug seines Mitarbeiters und zur Geltendmachung eines höheren Entgelts bzw. von Schadensersatz berechtigt.
Der Beauftragte haftet nicht für das Handeln seiner Mitarbeiter. Er haftet auch nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl derselben.
Der Abnehmer darf dem Mitarbeiter des Beauftragten kein Geld, Wertpapierangelegenheiten oder sonstige Wertgegenstände anvertrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Abnehmer.
Der Abnehmer kann gegenüber dem Beauftragten keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Mitarbeiters des Beauftragten Ansprüche gegen den Beauftragten oder dessen Mitarbeiter erheben, ist der Abnehmer verpflichtet, den Beauftragten und seinen Mitarbeiter davon freizustellen.
Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes schriftlich vorzubringen und ausschließlich an den Beauftragten zu richten. Verspätete Reklamationen sind ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Reklamation steht der Beauftragte im Rahmen seiner Haftung nur für Nachbesserung ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
Rechnungen des Beauftragten sind 10 Tage nach Erstellung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine berechtigt den Beauftragten zum sofortigen Abzug seiner Mitarbeiter. Die Mitarbeiter des Beauftragten sind weder zur Entgegennahme von Erklärungen noch zum Inkasso berechtigt.
Alle notwendigen Daten werden elektronisch erfasst und im Rahmen des Vertrages weitergegeben.
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung, oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bedingungen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Beauftragten.

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Bohemia Works Montagen Management

Kontakt

Lenka Průchová / Geschäftsführer

office@bohemiaworks.cz

Vertreten durch:

Petr Schieh / CEO

schieh@bohemiaworks.cz
00420 773 220 427

Adresse

Bohemia Works Montagen Management s.r.o.
Omlenická 387
CZ - 382 41 Kaplice

Filiale:
Krajinská 230/31
CZ - 370 01 Budweis

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Budweis
Registernummer: C 25773

Umsatzsteuer-ID:
CZ05755271

Wir sind Mitglied in der Deutsch-Tschechischen Industrie- und Handelskammer.

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